RA Holtstraeter

Berufskrankheit

I. Versicherungsschutz

Die Berufskrankheit ist eine Krankheit, die Sie sich infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben und die entweder in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) verzeichnet oder die nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch Ihren Beruf verursacht ist.

Der Gesetzgeber hat sich vorbehalten, per Verordnung zu entscheiden, ob eine durch die Arbeit bedingte Erkrankung zu Leistungsansprüchen gegen die Berufsgenossenschaft führen soll, § 9 I SGB VII. Daher sind Sie grundsätzlich nur anspruchsberechtigt, falls Ihre Erkrankung bzw. die Ursache Ihrer Erkrankung in der Anlage 1 zur BKV aufgeführt ist. Diese ist eingeteilt in

  • durch chemische Einwirkungen (Metalle, Gase, Lösungsmittel, Pestizide und sonstige chemische Stoffe) verursachte Krankheiten,
  • durch physikalische Einwirkungen (mechanische Einwirkungen, Heben, Tragen schwerer Lasten, Druckluft, Strahlung) verursachte Krankheiten,
  • durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sowie Tropenkrankheiten,
  • Erkrankungen der Atemwege und der Lunge, des Rippen- und Bauchfells durch anorganische Stäube (Asbest, silikogene Stäube) oder durch organische Stäube (Holz, Pilze, Schimmel),
  • Obstruktive Erkrankungen (allergisierende, chemisch-irritative oder toxische Stoffe),
  • Hautkrankheiten (Allergien oder Hautkrebs),
  • Krankheiten sonstiger Ursache.

Die Ursachen der beruflich bedingten Erkrankungen sind breit gefächert und die Erkenntnisse dazu wachsen ständig. Daher kann die Liste schnell unvollständig werden. Um dem zu begegnen hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Krankheiten wie eine Berufskrankheit anzuerkennen sind, die „nach neuer Erkenntnissen“ die Voraussetzungen zur Listenaufnahme erfüllen(vgl. § 9 II SGB VII).

Falls Sie an einer Berufskrankheit leiden, soll Ihre Berufsgenossenschaft mit allen geeigneten Mitteln Ihre Gesundheit wiederherstellen oder zumindest die Folgen der Erkrankung für Ihr Wohlergehen und Ihre berufliche Entwicklung so gering wie möglich halten. Soweit es sich nicht nur um eine Kurzerkrankung handelt, erfordert das ein systematisches Rehabilitationsmanagement, das konsequent ihre gesundheitliche Genesung und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes plant und steuert.

Der bedeutendste Schutz für Sie als Arbeitnehmer ist aber, dass Ihnen die o. g. Leistungen der Berufsgenossenschaft  – und viele Maßnahmen mehr –  bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles Berufskrankheit und unabhängig davon zustehen können. Die Berufskrankheitenverordnung (§ 3 BKV) fordert nämlich bereits dann den Einsatz des gesamten berufsgenossenschaftlichen Leistungsspektrums (außer Renten), wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich bei Ihnen eine Berufskrankheit entwickeln könnte. Zwar habe Sie in diesem Stadium auch einen Heilbehandlungsanspruch gegenüber Ihrer Krankenkasse. Die Leistungen der Unfallversicherungsträger jedoch sind spezifischer und weitergehender als diejenigen der Krankenkassen. Vor allem werden sie primär von arbeitsmedizinisch erfahrenen und spezialisierten Ärzten erbracht und umfassen von Beginn an die berufliche Teilhabe. Verursacht die Erkrankung Arbeitsunfähigkeit, können Sie Verletztengeld beanspruchen.

Ist der Gefahr mit diesen Mitteln nicht zu begegnen, hat die Berufsgenossenschaft darauf hinzuwirken, dass Sie die die gefährdende Tätigkeit unterlassen wird, § 3 II BKV. Dies kann weitere Teilhabeansprüche und zusätzlich zu Rente und anderen Geldleistungen einen Anspruch auf Übergangsleistungen bis zu 5 Jahren auslösen (s. u.).

II. Leistungsansprüche

Ohne Selbstbeteiligung oder Praxisgebühr haben Sie Anspruch auf umfassende medizinische Leistungen nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft z. B. in Form von

  • Ambulante oder stationäre Facharztbehandlung,
  • Arznei- und Heilmittel inklusive Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
  • Ausstattung mit orthopädischen und andere Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie oder Behindertensport.

Soweit notwendig stehen Ihnen umfangreiche Leistungspakete zur Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben und zur Bewältigung des Alltages zur Verfügung z. B. in Form von

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement, berufshelferische Maßnahmen oder finanzieller Unterstützung Ihres Arbeitgebers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes,
  • Behindertengerechte Umrüstung Ihres Arbeitsplatzes,
  • Finanzielle Hilfen und persönliches Coaching durch Integrationsteams bei der Arbeitsuche,
  • Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Berufsvorbereitung,
  • Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  • Wohnungshilfe vom Umbau über den Fahrstuhleinbau bis zum behindertengerechten Neubau
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe, Kraftfahrzeughilfe oder besonderen Unterstützungsleistungen,
  • Gestellung einer Pflegekraft, Pflegegeld oder Heimpflege.

Selbstverständlich haben Sie auch Anspruch auf Nebenleistungen wie z. B. Reise- oder Kinderbetreuungskosten für sich oder Ihre Angehörige. Um Ihr Leben auch mit einer Berufskrankheit selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen, haben Sie die Möglichkeit, viele dieser Leistungen als persönliches Budget zu erhalten.

Solange Sie nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt wie vor der Berufserkrankung selbst zu verdienen, haben Sie Anspruch auf Sicherung Ihres Lebensunterhaltes durch Geldleistungen. Dies können sein

  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Versichertenrente (im Fall der tödlichen Erkrankung Hinterbliebenenrenten),
  • Pflegegeld und ggf. besondere Unterstützungsleistungen,
  • Übergangsleistungen (§ 3 II BKV).

Wichtig ist zu wissen, dass Sie diese Leistungen auch vorschussweise verlangen können, sollte Ihre Berufsgenossenschaft nicht unverzüglich die endgültige Feststellung treffen können. Soweit gewünscht können Renten in Form von Abfindungen ausgezahlt werden.

III. Warum einen Anwalt?

Nach meinen Erfahrungen verrichten die Sachbearbeiter der Berufsgenossenschaften in der Regel ihre Aufgaben kompetent. Allerdings können Sachbearbeiter nur bei der Rechtsfindung berücksichtigen, was ihnen bekannt bzw. von ihnen in der Bedeutung für Ihr Problem erkannt ist. Auch stehen die Sachbearbeiter durch die Vielzahl ihrer Aufgaben unter einem hohen Arbeitsdruck. Da kann nie ausgeschlossen werden, dass einmal Etwas fehlinterpretiert, übersehen oder vergessen wird. Die Feststellungslast für den Sachverhalt tragen Sie!

Bei der Berufskrankheit kommt regelmäßig hinzu, dass die schädliche Einwirkungen Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen können. Die technischen Ermittlungen zur Exposition stellt dies vor besondere Herausforderungen, besonders wenn der als schädigend vermutete Arbeitsplatz nicht mehr vorhanden ist. Dies erfordert besondere Ermittlungsmethoden, Überlegungen zu Vergleichsarbeitsplätzen und das Zusammenwirken von arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischem Wissen. Der Umstand, dass der ermittelnde Technische Aufsichtsdienst für Ihre Arbeitsplätze keine Belastungen mit Schadstoffen mehr sichern kann, muss keinesfalls heißen, das dort keine Schadstoffe waren.

Als Ihr Anwalt kann ich vor dem Hintergrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung mit Verwaltungsvorgängen durch Akteneinsicht klären, ob Ihre Belange ausreichend berücksichtigt sind und alles auf dem richtigen Weg ist. Im Zweifel werde ich dafür sorgen, dass die Sachverhaltsfeststellungen vollständig werden und alle erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht veranlasst sind. Meistens reicht ein klärendes Gespräch oder eine „Verhandlung“ mit dem Sachbearbeiter um dieses Ziel zu erreichen. Wenn es sein muss, kann ich aber auch mittels einstweilige Anordnung (§ 86 b SGG) oder Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) helfen, die Beschleunigung oder Optimierung Ihrer Angelegenheiten sicherzustellen.

Ist Ihre Exposition und Belastung am Arbeitsplatz vollständig ermittelt, stellen sich oft bereits zur Feststellung des Versicherungsschutzes äußerst schwierige Abgrenzungsfragen. Bis zur Anerkennung der Leistungspflicht für Ihren Gesundheitsschaden ist in vier Stufen der Zusammenhang Ihres Leidens mit der Betriebstätigkeit festzustellen. Dies kann im Einzelfall sehr komplexe technische, arbeitsmedizinische, toxikologische und rechtliche Beurteilungen erfordern, bei denen auch Ihr Anwalt für seine dezidierte Überprüfung der Entscheidung über ein breites berufskrankheitenspezifisches Erfahrungsspektrum verfügen sollte.

Oft fordert das Gesetz zusätzlich sogenannte versicherungsrechtliche Voraussetzungen, wonach ein Zwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit vorliegen muss. Hierfür müssen Sie nicht zwangsläufig Ihren Arbeitsplatz aufgeben. Zumindest sind aber sehr komplexe Abwägungen vorzunehmen mit Blick auf Ihre Gesundheitsgefährdungen einerseits und Ihre Lebens- und Berufsplanung andererseits. Ihr anwaltlicher Ratgeber hat dabei viele – teilweise konträre – Aspekte mit Ihnen zu erörtern.

Besonders bei der Frage der sog. haftungsbegründen und haftungsausfüllenden Kausalität entscheidet sich Ihr Leistungsanspruch. Vielfach treffen hier Schädigungen der Berufskrankheit mit vorbestehenden Leiden (sog. Vorschaden) zusammen. Auch kann der Eindruck bestehen, der jeweilige Gesundheitsschaden habe „anlagebedingt“ bereits vor dem beruflichen Exposition bestanden. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung und Zusammenarbeit mit einem Netzwerk von toxikologisch erfahrenen und arbeitsmedizinisch kompetenten Ärzten bzw. Gutachtern bin ich in der Lage, oberflächliche oder fehlerhafte Begutachtungen zu erkennen. Mittels gezielter Fragestellung und Hinweis auf die sachgerechte versicherungsrechtliche Einordnung Ihres Leidens sichere ich im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eine korrekte Einschätzung und Entschädigung Ihrer Krankheitsfolgen. Bei Bedarf nehme ich gezielt Einfluss auf die Steuerung Ihres Heilungsprozesses und die Wiederherstellung Ihrer Leistungsfähigkeit (Rehabilitationsmanagement).

IV. Wann einen Anwalt?

Hier gibt es nur eine Antwort: so früh wie möglich! Zum Einen ist es für Sie am preiswertesten, wenn Sie bereits im Verwaltungsverfahren ein zufriedenstellendes Leistungspaket von Ihrem Versicherungsträger erhalten (s. Kosten).

Wichtiger aber ist: es geht um Ihre Gesundheit und um Ihren Arbeitsplatz! Zeit ist da ein extrem wichtiger Faktor. Medizinisch lässt sich oft nur unvollständig und aufwendig nachholen, was zu einem früheren Zeitpunkt versäumt wurde. Ein Arbeitsplatz, der längere Zeit von Ihnen nicht oder nicht sachgerecht ausgefüllt werden kann, ist extrem gefährdet und damit Ihre Existenzgrundlage. Hier darf man nicht zuwarten bis zum Ablehnungsbescheid oder Gerichtsverfahren. Eine frühzeitige Investition in die überschaubaren Kosten des Rechtsanwaltes ist eine sehr gute Investition in Ihre Zukunft! Nicht selten haben Sie auch noch eine Chance auf die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

Doch wie erkennen Sie, dass Sie bei Ihrer Erkrankung einen Anwalt benötigen? Dafür gibt es keine allgemein gültige Formel. Daher liste ich Ihnen hier einige Indizien auf, die darauf hindeuten, dass in Ihrer Angelegenheit „Etwas schieflaufen“ könnte:

  • Die Zuständigkeit ist ungeklärt oder dient als Verzögerungsgrund für Leistungen.
  • Trotz Unklarheiten zur Exposition wird keine BK-Ermittlung vor Ort eingeleitet.
  • Ihr Sachbearbeiter gibt hinhaltende Auskünfte oder ist schwer erreichbar.
  • Die zeitlichen oder sachlichen Zusagen des Sachbearbeiters werden nicht eingehalten.
  • Sie sind mit den Leistungen der Ärzte, Physiotherapeuten oder Gutachter unzufrieden.
  • Sie haben keinen Rehaplan bei einer schwereren Erkrankung erhalten.
  • Trotz längerer Arbeitsunfähigkeit wurde kein Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber hergestellt.
  • Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid, Widerspruchsbescheid oder eine Anhörung.
  • Ihre Unterhaltssicherung oder ihr Arbeitsplatz scheint gefährdet.
  • Die schwierige Entscheidung zur möglichen Arbeitsplatzaufgabe steht an.
  • Fristen sind in Gefahr oder die Ermittlungen nehmen keinen sichtbaren Fortgang mehr.
  • Es stehen Leistungsansprüche in erheblichem Umfang in Frage.
  • Ihr Sachbearbeiter löst nicht Ihre Probleme, sieht stets die Gründe bei Anderen.
  • Ihre Expositions- oder Belastungshinweise wird nicht ernsthaft nachgegangen.
  • Sie brauchen Unterstützung für Ihre Teilnahme an der BK-Ermittlung.
  • Sie werden über den weiteren Verlauf der Bearbeitung nicht unaufgefordert informiert.
  • Sie brauchen einfach eine kompetente Einschätzung der Lage oder fachkundigen Rat.

Je mehr dieser Punkte bei Ihnen zutreffen, um so dringlicher ist es, kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie mich mit Ihrem Problem betrauen wollen, rufen Sie mich an oder schicken mir eine Mail (s. Kontakt). Ich arbeite bundesweit und melde mich kurzfristig bei Ihnen. In einem ersten Telefonat klären wir dann, wie bei Ihrem Sachverhalt am besten vorzugehen ist und vereinbaren ggf. einen Beratungstermin.

RA Reinhard Holtstraeter | Lorichsstrasse 17 | 22307 Hamburg

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