RA Holtstraeter

Kosten

Die Vergütung meiner anwaltlichen Tätigkeit soll für Sie von vornherein transparent gemacht werden. Deshalb kläre ich zu Beginn jedes neuen Mandates über die verschiedenen Möglichkeiten auf und treffe gemeinsam mit Ihnen eine für beide Seiten faire Vergütungsvereinbarung.

Die Anwaltsgebühren in Deutschland richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Rechtsanwalt ist hiernach nicht frei in der Entscheidung, welche Gebühren er Ihnen berechnet. Er kann allerdings den besonderen Situationen des Mandanten angemessen Rechnung tragen.

Im Folgenden gebe ich einen Kurzüberblick zu den wesentlichen Kosten, die im Rahmen des Sozialversicherungsrechts für Versicherte oder Rentenbezieher von Bedeutung sein können. Für den Anwalt fallen sogenannte Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) an. Wie weit der Rahmen im Einzelfall ausgeschöpft wird, richtet sich nach dem Aufwand, der rechtlichen Schwierigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten und seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 14 RVG).

Neben den Gebühren besteht evtl. Anspruch auf Auslagenerstattung für Kopien, Fahrkosten, Tagegelder oder Gutachten sowie eine Kommunikationspauschale von höchstens 20 €. Auf alle Kosten entfallen in Deutschland zudem zur Zeit 19% Mehrwertsteuer.

I. Beratung

Eine Erstberatung biete ich Ihnen je nach Schwierigkeitsgrad ab 100 € an. Diese Gebühr darf für einen Verbraucher maximal 190 € betragen (§ 34 RVG).

Die Gebührenspanne für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Klage liegt zwischen 36 € und 384 € (Nr. 2102 VV-RVG) bzw. zwischen 60 € und 660 € (Nr. 2103 VV-RVG), wenn darüber ein Gutachten erstellt werden soll. Im Bereich der ausschließlichen Beratungstätigkeit schließen wir eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG, deren Höhe sich primär nach dem Umfang der Angelegenheit und der Bedeutung für Sie richtet.

Falls Sie nur geringe Einkünfte haben, können Sie beim Amtsgericht, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist, einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen. Wenn Sie diesen nach Vorlage der Einkommensnachweise erhalten haben, können Sie damit bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl rechtlichen Rat einholen und hätten dann lediglich eine Gebühr von 15 € (Nr. 2500 VV-RVG) zu entrichten. Auch diese geringe Gebühr kann im Einzelfall erlassen werden. In Hamburg und Bremen wenden Sie sich an die öffentliche Rechtsauskunft.

Im Einzelfall kann auch Ihr Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung eine Beratung abdecken.

Schließt sich ein Mandat an, rechne ich die Beratungskosten auf die Vertretungskosten an.

II. Vertretung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren

Die Anwaltsgebühren entnehmen Sie bitte der Tabelle. Sofern ich bereits im Verwaltungsverfahren für Sie tätig war, folgen durch die hälftige Anrechnung dieser Gebühr bis höchstens 207 € deutlich niedrigere Gebühren im Widerspruchverfahren.

Rechtsanwaltsvertretung VV-RVG Gebührenrahmen Mittelgebühr Schwellengebühr
Verwaltungsverfahren 2302 60-768 € 414 € 359 €
Widerspruchsverfahren
Anrechnung VerwaltungsV
2302
Vorb. 2.3
60-768 €
– ½ bis 207 €
414 €
– ½ bis 207 €
359 €
– ½ bis 207 €
Einigung / Erledigung 1005 60-768 € 414 €

Die Mittelgebühr wird zugrunde gelegt bei einem durchschnittlich gelagerten Fall. Oberhalb der Schwellengebühr rechne ich nur ab, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Einigungsgebühr setzt eine einvernehmliche Lösung voraus und die Erledigungsgebühr, dass sich die Angelegenheit durch die meine anwaltliche Mitwirkung zu Ihren Gunsten erledigt.

Die Hinzuziehung eines Anwaltes bereits im Verwaltungsverfahren (vgl. § 13 SGB X) ist zur schnellen Erreichung Ihrer Ziele sehr sachdienlich. Ich muss Sie jedoch darauf hinweisen, dass im Verwaltungsverfahrensverfahren gegen die Behörde kein Kostenerstattungsanspruch besteht. Sollte allerdings ein Widerspruchsverfahren notwendig werden, rechne ich Ihnen meine Gebühr aus dem Verwaltungsverfahren zur Hälfte mit bis zu 207 € an.

Im Widerspruchsverfahren besteht dagegen im Erfolgsfalle ein Kostenerstattungsanspruch für Anwaltsgebühren und ggf. weiterer notwendiger Kosten (z. B. Gutachten) gegenüber der Behörde (§ 63 SGB X).

Im Regelfall besteht weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchsverfahren ein Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Rechtsschutzversicherung, die üblicherweise erst ab Klageerhebung in sozialrechtlichen Angelegenheiten eintreten. Allerdings gelten hier die Hinweise bezüglich eines möglichen Anspruches auf Beratungshilfe entsprechend (s. I.).

Das Verwaltungsverfahren und das Widerspruchsverfahren sind für Versicherte oder Rentenbezieher kostenfrei.

III. Vertretung im Sozialgerichtsverfahren

Die Anwaltsgebühren entnehmen Sie bitte der Tabelle.  War ich bereits im Widerspruchsverfahren für Sie tätig, rechne ich Ihnen meine Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren zur Hälfte mit bis zu 207 € auf die Verfahrensgebühr der I. Instanz (Sozialgericht) an.

Gerichtsinstanz VV-RVG Verfahrens­gebühr Termins­gebühr Einigungs­gebühr
Sozialgericht
Anrechnung Vorverf.
3102,3106,1006
Vorb. 3 Abs. 4
60-660 € (360)
– ½ bis 207 €
60-610 € (335) 60-660 € (360)
Landessozialgericht 3204,3205,1006 72-816 € (444) 60-610 € (335) 72-816 € (444)
Bundessozialgericht 3212,3213,1006 96-1056 € (576) 96-990 € (543) 96-1056 € (576)

Die Mittelgebühr (jeweils in Klammern) wird zugrunde gelegt bei einem durchschnittlich gelagerten Fall. In der Regel fallen eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an (zur Einigungsgebühr s. o. unter I.).

Im Erfolgsfalle besteht ein Kostenerstattungsanspruch für Anwaltsgebühren und ggf. weiterer notwendiger Kosten (z. B. Gutachten) gegenüber der Behörde (§ 193 SGG).

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, tritt sie bei gegebener Erfolgsaussicht für die Kosten ein. Dazu holen Sie bitte die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.

Falls Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Rechtsverfolgung aber hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, haben Sie Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes. Ein Hinweisblatt und den Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ich Ihnen zum Download bereit gestellt.

Das Gerichtsverfahren ist für Versicherte oder Rentenbezieher kostenfrei (§ 183 SGG).

IV. freie Vergütungsvereinbarung

Eine Vergütung nach Zeitaufwand bietet sich an bei außergerichtlichen Mandaten oder solchen, die nicht im RVG erfasst sind. Sinnvoll ist dies auch für Aufträge, bei denen der Zeitaufwand im Vordergrund steht. Die Vergütung berechne ich dann auf der Basis eines angemessenen Stundensatzes zwischen 180 € bis 250 €. Die Höhe des jeweiligen Stundensatzes hängt ab von der Komplexität und Schwierigkeit der Angelegenheit, der Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten sowie dem Haftungsrisiko. Je nach Art des Auftrages kann auch eine Pauschalvergütungsvereinbarung dem beiderseitigen Anliegen gerecht werden.

Sofern wir uns ausnahmsweise auf eine freie Vergütungsvereinbarung für eine gerichtliche Tätigkeit einigen, muss dies schriftlich in einer eigenständigen Erklärung vereinbart werden, vgl. § 3a RVG. Die vereinbarten Kosten müssen dann höher sein, als die Kosten nach dem RVG (§ 49b BRAO). Ihr Verfahrensgegner oder die Staatskasse sind im Falle der Kostenerstattung nicht verpflichtet, mehr als die gesetzliche Vergütung zu zahlen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würden oder Sie die Voraussetzungen für Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe erfüllen, bin ich bereit mit Ihnen ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Für ein gerichtliches Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird, vgl. § 4a RVG.

RA Reinhard Holtstraeter | Lorichsstrasse 17 | 22307 Hamburg

Tel 040 / 63 31 49 91 | Fax 040 / 63 31 49 97 | E-Mail ed.reteartstloh-ar@liam


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