RA Holtstraeter

Arbeitsunfall

I. Versicherungsschutz

Der Arbeitsunfall ist ein Unfall den Sie infolge Ihrer beruflichen Tätigkeit erleiden. Geschützt sind Sie bei allen Tätigkeiten, zu denen sie sich im Arbeitsvertrag verpflichtet haben bzw. die wesentlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob dies im Betrieb oder außerhalb geschah bzw. ob Sie den Unfall selbst verursacht haben oder ein Anderer Schuld hat.

Nicht nur die Tätigkeit als solche ist versichert, sondern auch die damit zusammenhängenden Wege nach oder von dem Ort Ihrer beruflichen Tätigkeit. Dies sogar auf so manchem Umweg, der verursacht ist z. B. durch eine Fahrgemeinschaft, das Verbringen der Kinder zur Tagesbetreuung, das Aufsuchen der ständigen Familienwohnung, durch Umgang mit Arbeitsgerät usw., vgl. § 8 II SBG VII. Die Wahl des Verkehrsmittels steht Ihnen dabei völlig frei.

Der für Sie beitragsfreie Versicherungsschutz aus der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht oft auch jenseits der eigentlichen Betriebstätigkeit oder -wege. So sind Sie z. B. versichert beim Betriebssport, bei Betriebsfeiern oder -ausflügen oder bei Überfällen, die im Zusammenhang mit der Arbeit stehen. Selbst bei den Erfordernissen des Täglichen Lebens ( z. B. der Nahrungsaufnahme, Körperreinigung oder Verrichten der Notdurft) kann Versicherungsschutz bestehen.

Nicht zuletzt stehen vielfach bürgerliches Engagement, ehrenamtliche Tätigkeiten, die Verrichtung staatsbürgerlicher Verpflichtungen oder konkrete Nächstenhilfe unter Versicherungsschutz, vgl. § 2 SGB VII.

Falls Sie einen Arbeitsunfall erlitten haben, soll Ihre Berufsgenossenschaft mit allen geeigneten Mitteln Ihre Gesundheit wiederherstellen oder zumindest die Folgen des Arbeitsunfalls für Ihr Wohlergehen und Ihre berufliche Entwicklung so gering wie möglich halten. Soweit es sich nicht um Bagatellverletzungen handelt, erfordert das ein systematisches Rehabilitationsmanagement, das konsequent ihre gesundheitliche Genesung und den Erhalt Ihres Arbeitsplatzes vom Tag nach dem Unfall bis zur endgültigen Genesung plant und steuert.

II. Leistungsansprüche

Ohne Selbstbeteiligung oder Praxisgebühr haben Sie Anspruch auf umfassende medizinische Leistungen nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft z. B. in Form von

  • Ambulante oder stationäre Facharztbehandlung,
  • Arznei- und Heilmittel inklusive Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie,
  • Ausstattung mit orthopädischen und andere Hilfsmitteln sowie Körperersatzstücken,
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie oder Behindertensport.

Soweit notwendig stehen Ihnen umfangreiche Leistungspakete zur Teilhabe am beruflichen und sozialen Leben und zur Bewältigung des Alltages zur Verfügung z. B. in Form von

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement, berufshelferische Maßnahmen oder finanzieller Unterstützung Ihres Arbeitgebers zum Erhalt Ihres Arbeitsplatzes,
  • Behindertengerechte Umrüstung Ihres Arbeitsplatzes,
  • Finanzielle Hilfen und persönliches Coaching durch Integrationsteams bei der Arbeitsuche,
  • Maßnahmen zur Berufsfindung, Arbeitserprobung oder Berufsvorbereitung,
  • Berufliche Anpassung, Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
  • Wohnungshilfe vom Umbau über den Fahrstuhleinbau bis zum behindertengerechten Neubau
  • Betriebs- oder Haushaltshilfe, Kraftfahrzeughilfe oder besonderen Unterstützungsleistungen,
  • Gestellung einer Pflegekraft, Pflegegeld oder Heimpflege.

Selbstverständlich haben Sie auch Anspruch auf Nebenleistungen wie z. B. Reise- oder Kinderbetreuungskosten für sich oder Ihre Angehörige. Um Ihr Leben auch nach einen Arbeitsunfall selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen, haben Sie die Möglichkeit, viele dieser Leistungen als persönliches Budget zu erhalten.

Solange Sie nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt wie vor dem Unfall selbst zu verdienen, haben Sie Anspruch auf Sicherung Ihres Lebensunterhaltes durch Geldleistungen. Dies können sein

  • Verletztengeld,
  • Übergangsgeld,
  • Versichertenrente (im Fall der tödlichen Verletzung Hinterbliebenenrenten),
  • Pflegegeld und ggf. besondere Unterstützungsleistungen

Wichtig ist zu wissen, dass Sie diese Leistungen auch vorschussweise verlangen können, sollte Ihre Berufsgenossenschaft nicht unverzüglich die endgültige Feststellung treffen können. Soweit gewünscht können Renten in Form von Abfindungen ausgezahlt werden.

III. Warum einen Anwalt?

Nach meinen Erfahrungen verrichten die Sachbearbeiter der Berufsgenossenschaften in der Regel ihre Aufgaben kompetent. Allerdings können Sachbearbeiter nur bei der Rechtsfindung berücksichtigen, was ihnen bekannt bzw. von ihnen in der Bedeutung für Ihr Problem erkannt ist. Auch stehen die Sachbearbeiter durch die Vielzahl ihrer Aufgaben unter einem hohen Arbeitsdruck. Da kann nie ausgeschlossen werden, dass einmal Etwas fehlinterpretiert, übersehen oder vergessen wird. Die Feststellungslast für den Sachverhalt tragen Sie!

Als Ihr Anwalt kann ich vor dem Hintergrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung mit Verwaltungsvorgängen durch Akteneinsicht klären, ob Ihre Belange ausreichend berücksichtigt sind und alles auf dem richtigen Weg ist. Im Zweifel werde ich dafür sorgen, dass die Sachverhaltsfeststellungen vollständig werden und alle erforderlichen Maßnahmen zeitgerecht veranlasst sind. Meistens reicht ein klärendes Gespräch oder eine „Verhandlung“ mit dem Sachbearbeiter um dieses Ziel zu erreichen. Wenn es sein muss, kann ich aber auch mittels einstweilige Anordnung (§ 86 b SGG) oder Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) helfen, die Beschleunigung oder Optimierung Ihrer Angelegenheiten sicherzustellen.

Ist der Lebenssachverhalt vollständig ermittelt, stellen sich oft bereits zur Feststellung des Versicherungsschutzes äußerst schwierige Abgrenzungsfragen. Bis zur Anerkennung der Leistungspflicht für Ihren Gesundheitsschaden ist in vier Stufen der Zusammenhang Ihres Leidens mit der Betriebstätigkeit festzustellen. Dies kann im Einzelfall sehr komplexe technische, medizinische und rechtliche Beurteilungen erfordern, bei denen auch Ihr Anwalt für seine dezidierte Überprüfung der Entscheidung über ein breites unfallspezifisches Erfahrungsspektrum verfügen sollte.

Besonders bei der Frage der sog. haftungsbegründen und haftungsausfüllenden Kausalität entscheidet sich Ihr Leistungsanspruch. Vielfach treffen hier Unfallschäden mit vorbestehenden Leiden (sog. Vorschaden) zusammen oder es besteht der Eindruck, der jeweilige Gesundheitsschaden habe „anlagebedingt“ bereits vor dem Ereignis bestanden. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung und Zusammenarbeit mit einem Netzwerk von unfallmedizinisch kompetenten Ärzten und Gutachtern bin ich in der Lage, oberflächliche oder fehlerhafte Begutachtungen zu erkennen. Mittels gezielter Fragestellung und Hinweis auf die sachgerechte unfallversicherungsrechtliche Einordnung Ihres Leidens sichere ich im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eine korrekte Einschätzung und Entschädigung Ihrer Unfallfolgen. Bei Bedarf nehme ich gezielt Einfluss auf die Steuerung Ihres Heilungsprozesses und  die Wiederherstellung Ihrer Leistungsfähigkeit (Rehabilitationsmanagement).

IV. Wann einen Anwalt? 

Hier gibt es nur eine Antwort: so früh wie möglich! Zum Einen ist es für Sie am preiswertesten, wenn Sie bereits im Verwaltungsverfahren ein zufriedenstellendes Leistungspaket von Ihrem Versicherungsträger erhalten (s. Kosten).

Wichtiger aber ist: es geht um Ihre Gesundheit und um Ihren Arbeitsplatz! Zeit ist da ein extrem wichtiger Faktor. Medizinisch lässt sich oft nur unvollständig und aufwendig nachholen, was zu einem früheren Zeitpunkt versäumt wurde. Ein Arbeitsplatz, der längere Zeit von Ihnen nicht oder nicht sachgerecht ausgefüllt werden kann, ist extrem gefährdet und damit Ihre Existenzgrundlage. Hier darf man nicht zuwarten bis zum Ablehnungsbescheid oder Gerichtsverfahren. Eine frühzeitige Investition in die überschaubaren Kosten des Rechtsanwaltes ist eine sehr gute Investition in Ihre Zukunft! Nicht selten haben Sie auch noch eine Chance auf die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren.

Doch wie erkennen Sie, dass Sie bei Ihrem Arbeitsunfall einen Anwalt benötigen? Dafür gibt es keine allgemein gültige Formel. Daher liste ich Ihnen hier einige Indizien auf, die darauf hindeuten, dass in Ihrer Angelegenheit „Etwas schieflaufen“ könnte:

  • Die Zuständigkeit Ihrer Berufsgenossenschaft ist ungeklärt.
  • Der Hinweis auf Zuständigkeiten dient als Verzögerungsgrund für Leistungen.
  • Es wird keine Unfalluntersuchung eingeleitet, obwohl der Unfallhergang ungeklärt oder streitig ist.
  • Ihr Sachbearbeiter gibt hinhaltende Auskünfte oder ist schwer erreichbar.
  • Trotz schwerer Verletzung haben Sie keinen Rehaplan erhalten.
  • Ihr Sachbearbeiters hält seine Zusagen nicht ein oder verzögert die Umsetzung mit Hinweis auf Dritte.
  • Sie sind mit den Leistungen der Ärzte, Physiotherapeuten oder Gutachter unzufrieden.
  • Trotz längerer Arbeitsunfähigkeit hat niemand die Wiedereinsatzmöglichkeiten bei Ihrem Arbeitgeber geklärt.
  • Sie erhalten einen Ablehnungsbescheid, Widerspruchsbescheid oder eine Anhörung.
  • Ihre Unterhaltssicherung oder Ihr Arbeitsplatz scheinen gefährdet.
  • Fristen sind in Gefahr oder Ihre Behandlung nimmt keinen Fortgang.
  • Es stehen Leistungsansprüche in erheblichem Umfang in Frage.
  • Ihr Sachbearbeiter versteht nicht Ihre Probleme oder löst sie nicht.
  • Ihre Anliegen (ibs. Schmerzen und Leistungsdefizite) werden nicht ernst genommen.
  • Sie brauchen Unterstützung zur Teilnahme an der Unfalluntersuchung.
  • Sie werden über den weiteren Verlauf der Bearbeitung nicht informiert.
  • Die Planung Ihres beruflichen Wiedereinsatzes erfolgt zögerlich.
  • Sie brauchen einfach eine kompetente Einschätzung der Lage oder fachkundigen Rat.

Je mehr dieser Punkte bei Ihnen zutreffen, um so dringlicher ist es, kompetente anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie mich mit Ihrem Problem betrauen wollen, rufen Sie mich an oder schicken mir eine Mail (s. Kontakt). Ich arbeite bundesweit und melde mich kurzfristig bei Ihnen. In einem ersten Telefonat klären wir dann, wie bei Ihrem Sachverhalt am besten vorzugehen ist und vereinbaren ggf. einen Beratungstermin.

RA Reinhard Holtstraeter | Lorichsstrasse 17 | 22307 Hamburg

Tel 040 / 63 31 49 91 | Fax 040 / 63 31 49 97 | E-Mail ed.reteartstloh-ar@liam


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